Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.
A) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH max. 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm3 Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig)
b) Zweirädrige (EU-Klasse L1e-B)8 und dreirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klassen L2e-P8 und L2e-U)8 mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm3 Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig)
Eine zweite Person darf nur mitgenommen werden, wenn das Merkmal „Zweisitzigkeit“ in die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs eingetragen ist.